Kostenübernahme für Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung

Unterstützung im Alltag über die Pflegekasse finanzieren

Viele Seniorinnen, Senioren und Angehörige wissen nicht, dass Leistungen der Alltagsbegleitung unter bestimmten Voraussetzungen über die Pflegekasse finanziert werden können.

BGS-SH ist als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt. Unsere anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden.

Gerne erklären wir Ihnen verständlich, welche Möglichkeiten in Ihrer persönlichen Situation bestehen.

Was bedeutet § 45a SGB XI?

Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen pflegebedürftigen Menschen helfen, möglichst lange selbstständig in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu leben. Gleichzeitig dienen sie dazu, pflegende Angehörige und andere nahestehende Personen zu entlasten.

Die Unterstützung von BGS-SH richtet sich nach dem persönlichen Bedarf der betreuten Person und ihrer Angehörigen.

Zu unseren anerkannten Leistungen können – abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang – beispielsweise gehören:

  • Begleitung bei Einkäufen
  • gemeinsame Spaziergänge
  • Gespräche und Gesellschaft
  • Begleitung zu Arzt- oder Behördenterminen
  • Unterstützung bei alltäglichen Erledigungen
  • gemeinsame Beschäftigung und Aktivitäten
  • Entlastung pflegender Angehöriger
  • vereinbarte Unterstützung im Haushalt

Welche Leistungen im Einzelfall angeboten und über die Pflegekasse abgerechnet werden können, klären wir gemeinsam vor Beginn der Betreuung.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege haben bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro.

Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Er dient der Erstattung beziehungsweise Abrechnung geeigneter, tatsächlich in Anspruch genommener Leistungen.

Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder weil eine Auszeit benötigt wird – kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege übernehmen.

Anspruch auf Verhinderungspflege besteht grundsätzlich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden.

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.

BGS-SH kann im Rahmen der Verhinderungspflege eine persönliche Betreuung und Unterstützung übernehmen, wenn die Pflegeperson zeitweise verhindert ist. Welche Leistungen im Einzelfall über die Pflegekasse finanziert werden können, klären wir gerne gemeinsam mit Ihnen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite „Verhinderungspflege in Stormarn“.

Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse

BGS-SH kann die anerkannten und erstattungsfähigen Leistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dadurch müssen Sie die abrechenbaren Kosten in der Regel nicht zunächst selbst bezahlen und später zur Erstattung einreichen.

Für die direkte Abrechnung können eine Abtretungserklärung und weitere Unterlagen erforderlich sein. Vor Beginn der Betreuung besprechen wir mit Ihnen:

  • ob ein Pflegegrad vorliegt,
  • welche Unterstützung benötigt wird,
  • welche Leistungen von unserer Anerkennung umfasst sind,
  • wie die Abrechnung erfolgen kann,
  • und ob noch ein verfügbares Guthaben besteht.

Welche Leistungen im persönlichen Fall übernommen werden und welches Guthaben zur Verfügung steht, kann abschließend nur die zuständige Pflegekasse bestätigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung.

Benötige ich einen Pflegegrad?

Für die Nutzung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI ist mindestens Pflegegrad 1 erforderlich.

Liegt kein Pflegegrad vor, kann die Alltagsbegleitung selbstverständlich auch privat vereinbart werden. Das gilt ebenfalls, wenn der Entlastungsbetrag bereits ausgeschöpft ist oder zusätzliche Betreuungszeiten gewünscht werden.

Vor Beginn der Betreuung informieren wir Sie transparent über den vereinbarten Leistungsumfang und die entstehenden Kosten.

Unterstützung für Angehörige und Senioren

Pflegende Angehörige übernehmen häufig über einen langen Zeitraum viel Verantwortung. Neben Beruf, Familie und persönlichen Verpflichtungen bleibt oft nur wenig Zeit zur Erholung.

Eine regelmäßige Alltagsbegleitung kann helfen, verlässliche Freiräume zu schaffen. Gleichzeitig erhält der betreute Mensch Gesellschaft, Orientierung und Unterstützung bei Dingen, die allein schwieriger geworden sind.

Die Betreuung wird passend zur individuellen Situation geplant. Jessica bleibt dabei Ihre feste Ansprechpartnerin. Die Betreuung kann durch Jessica oder eine geeignete Betreuungsperson aus dem Team erfolgen.

Wir achten darauf, möglichst dauerhaft dieselbe Betreuungskraft einzusetzen. So kann Vertrauen entstehen und die Betreuung zu einem vertrauten Bestandteil des Alltags werden.

So läuft die Kostenübernahme ab

1. Persönliches Erstgespräch

In einem unverbindlichen Gespräch lernen wir Sie kennen. Wir sprechen über Ihre aktuelle Situation, Ihre Wünsche und den gewünschten Unterstützungsumfang.

2. Prüfung der Voraussetzungen

Gemeinsam klären wir, ob ein Pflegegrad vorliegt und welche anerkannten Leistungen grundsätzlich über den Entlastungsbetrag genutzt werden können.

3. Planung der Betreuung

Anschließend vereinbaren wir, welche Unterstützung benötigt wird, wie häufig die Betreuung stattfinden soll und welche Betreuungsperson gut zur betreuten Person passt.

4. Erforderliche Unterlagen

Für eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse werden die notwendigen Unterlagen und Vereinbarungen vorbereitet.

5. Beginn der Betreuung und Abrechnung

Nach der Abstimmung beginnen die vereinbarten Betreuungstermine. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden die anerkannten Leistungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Nicht genutzte Entlastungsbeträge

Wird der monatliche Entlastungsbetrag nicht vollständig genutzt, können nicht verbrauchte Beträge unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in einen späteren Zeitraum übertragen werden.

Ob und in welcher Höhe ein Guthaben vorhanden ist, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. Es kann daher sinnvoll sein, dort vor Beginn der Betreuung nachzufragen.

Auch private Betreuung ist möglich

Eine Alltagsbegleitung kann unabhängig von einem Pflegegrad oder einer Kostenübernahme durch die Pflegekasse privat gebucht werden.

Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn:

  • kein Pflegegrad vorliegt,
  • der Entlastungsbetrag ausgeschöpft ist,
  • zusätzliche Betreuungsstunden gewünscht werden,
  • oder eine gewünschte Leistung nicht von der Pflegekasse übernommen wird.

Gerne erstellen wir Ihnen ein transparentes Angebot.

Häufige Fragen zur Kostenübernahme

Übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Alltagsbegleitung?

Bei häuslicher Pflege und einem anerkannten Pflegegrad können geeignete Leistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI finanziert werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Leistungen von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht werden.

Gilt der Entlastungsbetrag bereits ab Pflegegrad 1?

Ja. Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege können den Entlastungsbetrag bereits ab Pflegegrad 1 nutzen. Der Betrag beträgt derzeit bis zu 131 Euro monatlich.

Muss ich die Kosten zunächst selbst bezahlen?

Bei einer vereinbarten direkten Abrechnung müssen abrechenbare Leistungen in der Regel nicht vorab selbst bezahlt werden. Die genaue Vorgehensweise und die erforderlichen Unterlagen werden vor Beginn der Betreuung gemeinsam geklärt.

Kann jede Leistung über die Pflegekasse abgerechnet werden?

Nein. Abgerechnet werden können nur Leistungen, die von der Anerkennung des Anbieters umfasst sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Kann ich die Betreuung auch ohne Pflegegrad nutzen?

Ja. Die Alltagsbegleitung kann auch ohne Pflegegrad als private Leistung vereinbart werden.

Wer entscheidet endgültig über die Kostenübernahme?

Die verbindliche Entscheidung über den Leistungsanspruch, ein vorhandenes Guthaben und die Erstattung trifft die zuständige Pflegekasse.

Persönliche Beratung zur Kostenübernahme

Sie möchten wissen, ob Ihre Alltagsbegleitung über die Pflegekasse abgerechnet werden kann?

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns. Wir besprechen Ihre Situation in Ruhe, erklären Ihnen die möglichen nächsten Schritte und planen eine Betreuung, die zu Ihrem Alltag passt.

Telefon: 04107 8910278
E-Mail: betreuung@bgs-sh.de